Statuten

 Vorwort

 

Die Leutzewarter Bruderschaft ist eine, seit ihrer Gründung am Sonntag Estomihi 1660 bestehende, Vereinigung Zierenberger Bürger, vorwiegend aus der ehemaligen Ortschaft Lutwartdessen. Wie aus dem von 44 Bürgern damals unterschriebenen Gründungsprotokoll und aus weiteren alten Urkunden hervorgeht, waren nach Beendigung des Dreißigjährigen Krieges die Wiederherstellung der sittlichen Zucht und Ordnung, die Pflege der Gemeineschaft, die Unterstützung notleidender Menschen und die Wiederzuwendung der Bürger zum christlichen Bekenntnis die Hauptanliegen der damals gegründeten, mit – Bruderschaft – bezeichneten, Vereinigung. Das Bestehen der Bruderschaft vor dem Dreißigjährigen Krieg ist urkundlich nicht mehr nachweisbar, aber zutreffend. Deshalb kann die Gründung im Jahre 1660 auch als Neugründung bezeichnet werden. Der Werdegang der Bruderschaft ist in der 1985 erschienenen „Geschichte der Leutzwarter Bruderschaft“ von Bruder Heinrich Baumann nachzulesen. (Diese Schrift ist allen Mitgliedern, vor allem Neuzugängen zu empfehlen).

 

 

§ 1 Zweck

 

Der Zweck der Bruderschaft besteht dem Sinne ihres Namens entsprechend und getreu der Überlieferung aus alter Zeit in der Pflege brüderlicher Verbundenheit, insbesondere gegenseitiger Unterstützung, vorzugsweise hilfsbedürftiger und ärmerer Mitglieder der Bruderschaft, mit Rat und Tat in allen Lebenslagen. Von besonderer Bedeutung sind heute die Pflege und Erhaltung alten Brauchtums (alte Tänze, gemeinsame Umzüge usw.), sowie die Pflege und Erhaltung der überkommenen alten Geräte und Urkunden und anderer alter Überlieferungen.

 

 

§ 2 Das Direktorium

 

Die Rechte der Bruderschaft vertritt das Direktorium, welches allein über alle Angelegenheiten der Bruderschaft Beschluss fasst.

Das Direktorium besteht aus den 6 ältesten Mitgliedern der Bruderschaft nach der Reihenfolge ihres Eintritts. Den Vorsitz im Direktorium führt das entsprechend nach dem Eintritt älteste Mitglied. Zum Direktoriumssprecher kann auch ein anderes Direktoriumsmitglied ernannt werden. Zu einer gültigen Beschlussfassung müssen wenigstens vier Mitglieder des Direktoriums anwesend sein. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag. Bei allen Beschlüssen ist das Interesse der Bruderschaft zu wahren und zu beachten.

Jedes Mitglied des Direktoriums kann, wenn Alters- oder sonstige Gründe es erfordern, zu Ehrenmitglied der Bruderschaft ernannt werden. Es ist dann von seiner Pflicht zur Beitragszahlung befreit, kann aber an den Beschlüssen des Direktoriums nicht mehr mitwirkten. Der durch eine Ernennung zum Ehrenmitglied freiwerdende Platz ist durch das nächstfolgende Mitglied der Bruderschaft neu besetzen.

Sofern besondere Umstände eine Zusammenkunft nicht erforderlich machen, tritt das Direktorium einmal im Jahr, und zwar etwa Mitte Januar zusammen. An dieser Zusammenkunft, welche immer im Hause des jeweiligen Vorstehers stattfindet, nehmen auch der vorjährige Vorsteher, der Untervorsteher und der Schriftführer teil.

Der vorjährige Vorsteher legt hier die Jahresabrechnung des vergangenen Jahresfest zur Prüfung vor. Ist dem Vorsteher Entlastung erteilt, wird der Termin für das Jahresfest, welches den breitesten Rahmen im Jahresablauf der Bruderschaft einnimmt, festgelegt und alle hierfür erforderlichen Maßnahmen besprochen. Das sind insbesondere:

 

1.     Festsetzung des Jahresbeitrages,

2.     Benennung der Vorsteher,

3.     Benennung der Kaffee und Kuchen spendenden Schwestern

4.     Beschlussfassung über Anträge und Aufnahme in die Bruderschaft,

5.     Beschlussfassung über vorliegende Anträge,

6.     Besprechung weiterer Vorgänge im Jahresablauf

 

Über den gesamten Ablauf dieser Zusammenkunft ist Protokoll zu führen. Dem Direktorium ist es vorbehalten, zum Jahresfest besondere Gäste einzuladen. Dabei ist zu beachten, dass die Pfarrer beider Konfessionen und der Bürgermeister der Stadt Zierenberg sowie deren Gattinnen immer zu den Gästen zählen. Dies ist alte Tradition.

Beim Begräbnis eines verstorbenen Direktoriums- oder Ehrenmitglieds legt ein Mitglied des Direktoriums mit Worten des Gedenkens einen Kranz am Grabe nieder. Außerdem ist dem Verstorbenen durch einen Nachruf im Stadtanzeiger zu gedenken.

 

 

§ 3 Der Vorsteher

 

Das Direktorium ernennt alljährlich, jeweils für ein Jahr, einen Vorsteher und, als dessen Vertreter und Helfer, einen Untervorsteher, beide in der Reihenfolge ihres Beitritts zu Bruderschaft. Zur Annahme des Vorsteheramtes ist jedes Mitglied verpflichtet, jedoch kann das Direktorium ausnahmsweise und nur aus erheblichen Gründen dasselbe dem anstehenden Vorsteher um ein oder einige Jahre erlassen. Die Amtszeit beginnt am Samstag des Jahresfestes mittags und endet am Samstagmorgen des nächstjähren Jahresfestes.

 

 

Die Aufgaben des Vorstehers sind unter anderem:

 

1.     Verwaltung des Vermögens und der Besitztümer der Bruderschaft,

2.     Rechnungslegung über alle Einnahmen und Ausgaben im Laufe des Jahres,

3.     Realisierung der Beschlüsse des Direktoriums,

4.     ausführliche Vorbereitung aller Veranstaltungen der Bruderschaft, hier insbesondere für das in der Woche nach Lichtmess ( 2. Februar) stattfindende Jahresfest,

5.     bei dem Jahresfest für Getränke und für eine gute Tanzmusik zu sorgen sowie die Aufwartung zu machen,

6.     persönliche Einladung aller Mitglieder und Witwen verstorbener Brüder zum Jahresfest und anderen Veranstaltungen,

7.     Einladungen der Gäste der Bruderschaft zum Jahresfest,

8.     beim Tod eines Mitglieds oder dessen Frau oder Witwe den Hinterbliebenen einen Kondolenzbesuch zu machen, für das Begräbnis die Träger zu bestellen und die Mitglieder zum Begräbnis einzuladen,

9.     am Grabe eines verstorbenen Bruders einen Kranz niederzulegen,

10.  Maßnahmen zu treffen bei Teilnahme an Veranstaltungen anderer,

11.  die Aufwartung zu machen bei der jährlichen Zusammenkunft im Januar in seinem Hause.

 

Weitere Aufgaben und deren Ausführung sind in einer besonderen Aufstellung festgelegt. Alle Aufgaben sind ehrenamtlich und unentgeltlich auszuführen. Bei Teilnahme der Bruderschaft am Viehmarktsfestzug ist dem Vorsteher für die erheblichen Auslagen ein Zuschuss zu zahlen.

Bei der Ausführung aller dieser Aufgaben hat dem Vorsteher der Untervorsteher hilfreich zu Seite zu stehen bzw. im Verhinderungsfalle ihn zu vertreten.

Zum Jahresfest (Freitagabend) ist dem Vorsteher gestattet zwei Ehepaare und dem Untervorsteher ein Ehepaar als Gäste einzuladen.

 

 

§ 4 Der Schriftführer

 

Zur Erledigung aller schriftlichen Angelegenheiten der Bruderschaft ist aus ihren Reihen ein Schriftführer zu berufen. Er sollte in der Lage sein, allen diesbezüglichen Anforderungen gerecht zu werden. Er soll insbesondere die beiden Protokollbücher – Stammbuch und Beschlussprotokoll – führen, das Inventar, alte Bücher und Urkunden der Bruderschaft laut Verzeichnis im Protokollbuch verwalten, den Vorsteher bei der Aufstellung der Jahresrechnung unterstützen und den allgemein anfallenden Schriftverkehr erledigen.

Der Schriftführer soll eine Geschäftsordnung aufstellen und führen, in welcher alle Aufgaben und Vorgänge und deren Abläufe enthalten sind. Ferner soll der Schriftführer darauf achten, dass von allen Beteiligten alle wichtigen Termine eingehalten werden. Er soll dem jeweiligen Vorsteher mit Rat zur Seite stehen und, wo es notwendig ist auch die Mitglieder des Direktoriums mit Rat und Tat unterstützen.

 

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

Die Zahl der ordentlichen Mitglieder ist auf 65 Brüder festgesetzt. Eine Erhöhung der Mitgliederzahl bedarf immer der Zustimmung der Generalversammlung. Die Mitglieder werden in der Reihenfolge ihrer Aufnahme in die Bruderschaft in der Stammrolle geführt. Anträge zur Aufnahme sind schriftlich mindestens 4 Wochen vor der Generalversammlung an den jeweiligen Vorsteher zu richten, welcher diese dem Direktorium vorlegt. Bewerber finden Aufnahme, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

 

1.     Der Bewerber muss mindestens ein Jahr in Zierenberg ansässig sein und sich eines guten Rufes erfreuen.

2.     er muss einen sittlichen Lebenswandel geführt haben.

Die Aufnahme ist zu versagen, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind.

 

Die Aufnahmegebühr ist wie folgt festgesetzt:

1.     für einen Sohn eines noch lebenden oder verstorbenen Mitgliedes, wenn diese eine Leutzewarter Tochter zu Frau hat:

2.     für einen Sohn eines noch lebenden oder verstorbenen Mitgliedes, wenn dieser eine Fremde zur Frau hat:

3.     für einen Schwiegersohn eines noch lebenden oder verstorbenen Mitgliedes:

4.     für einen Fremden:

Die Höhe der Gebühren wird jährlich neu Festgelegt.Diese Gebühr ist nach der Aufnahme zusammen mit dem Jahresbeitrag an den Vorsteher zu entrichten.

 

Die Mitgliedschaft verpflichtet alle Brüder zu folgendem:

1.     Teilnahme an allen Veranstaltungen der Bruderschaft sowie an Trauerfeiern verstorbener Brüder und Schwestern. Begründete Ausnahmen sin zulässig.

2.     Vermeidung ehrabschneidender Bemerkungen innerhalb der Bruderschaft und in der Öffentlichkeit.

3.     Vermeidung von Auseinandersetzungen und Tätlichkeiten der Brüder untereinander sowie auch zwischen Mitgliedern und Außenstehenden.

4.     Zurückhaltung in Worten und Tat bei öffentlichem Auftreten der Bruderschaft, z. B. bei den Umzügen durch die Stadt.

5.     Respektvolles Verhalten gegenüber den Direktoriumsmitgliedern sowie gegenüber den Frauen und Mädchen (Schwestern) der Bruderschaft und, bei Veranstaltungen, gegenüber den geladenen Gästen.

 

Verstöße gegen diese Regeln des Anstandes können mit einer Verwarnung, in schlimmeren Fällen mit einem Bußgeld geahndet werden. Bei außergewöhnlichen Verstößen kann das Direktorium die Ausstoßung aus der Bruderschaft aussprechen.

 

Weitere Verpflichtungen sind:

 

1.     Hilfsbereitschaft gegenüber den in Not geratenden Mitgliedern, aber auch gegenüber Außenstehenden.

2.     Bereitschaft zur Pflege und Erhaltung des überlieferten alten Brauchtums und es alten Inventars der Bruderschaft.

 

Weiterhin gilt für die sechs dem Beitritt nach jüngsten Brüder noch folgendes:

 

1.     bei Veranstaltungen der Bruderschaft (Jahresfest) haben sie den Vorsteher als Helfer zu unterstützen.

2.     beim  Begräbnis (auch Überführung) verstorbener Mitglieder oder deren Frauen oder Witwen haben sie als Träger teilzunehmen. Im Verhinderungsfalle haben sie dem Vorsteher einen Ersatzmann zu benennen.

 

Außerhalb der Stadt wohnende Mitglieder haben dem Vorsteher einen Bruder hier am Orte zu benennen, welcher für sie Einladungen usw. entgegennimmt und weiterleitet. Alle Funktionen sind von allen Mitgliedern ehrenamtlich und unentgeltlich zu verrichten.

Brüder ab dem 80. Lebensjahr werden geehrt. Sie erhalten einen Zinnbecher mit entsprechender Gravur.

Für 40jährige Mitgliedschaft werden ebenfalls Ehrungen vorgenommen. In diesem Fall erhalten die Brüder ein Glas mit Zinndeckel versehen und der Gravur, 40 Jahre Bruderschaft.

Die Ehrungen werden alle 10 Jahre wiederholt.

 

Änderung des § 5 bezüglich der Ehrungen gem. Direktoriumsbeschluss vom 26.02.1994       

Abweichend von der bisherigen Regelung werden Brüder für 25jährige und 40jährige Mitgliedschaft geehrt. Sie erhalten jetzt eine Urkunde. Die Ehrungen werden alle 10 Jahre für ab 40jährige Mitgliedschaft und ab 80. Lebensjahr wiederholt.

 

 

§ 6 Generalversammlung

 

Die Bruderschaft versammelt sich alljährlich in der Woche nach Lichtmess (2.Februar) zu dem Jahresfest welches in festgelegter Reihenfolge abläuft. Das Jahresfest beginnt am Donnerstagabend mit dem „Bieraufschroten“, zu welchem jeder Bruder eine alte Wurst mitbringt.

Am Freitagvormittag findet die Generalversammlung statt, an deren Teilnahme alle Brüder verpflichtet sind. (unentschuldigtes Fernbleiben wird mit einem Bußgeld geahndet)

Die Tagesordnung der Generalversammlung gliedert sich wie folgt:

 

1.     Der Sprecher des Direktoriums öffnet die Lade und begrüßt die Versammlung. Rauchen, Alkoholausschank und Unterhaltung sind zu unterbleiben.

2.     Ehrung der im abgelaufenen Jahr verstorbenen Mitglieder.

3.     Offenlegung der Jahresabrechnung vom Vorsteher bei gleichzeitiger Entlastung des alten Vorstehers. Ebenso wird diesem für seine im abgelaufenen Jahr geleistete Arbeit der Dank der Bruderschaft ausgesprochen.

4.     Bekanntgabe der Beitragssätze für das laufende Rechnungsjahr.

5.     Bekanntgabe des neuen Vorstehers und Untervorstehers sowie der Kaffee und Kuchen spendenden Schwestern.

6.     Verpflichtung  - Durch Handschlag – etwaiger Bewerber um Aufnahme in die Bruderschaft nach Verlesung der Statuten. Mit seiner Unterschrift erkennt der neue Bruder die Statuten und deren Befolgung an.

7.     Behandlung etwa vorliegender schriftlicher Anträge.

8.     Verschiedenes – hier können in angemessener Weise Wortmeldungen erfolgen und allgemeine Angelegenheiten, die Bruderschaft betreffend, besprochen werden. U. a. sollte über Teilnahme an Veranstaltungen anderer, z. B. Volkstrauertag und Viehmarktsfestzug sowie auch über eigene Aktivität im Verlaufe des bevorstehenden Jahres, wie Busfahrt oder Spinnstubenabend etc. gesprochen werden.

 

Mit der Schließung der Lade ist die Generalversammlung beendet.

 

§ 7 Das Jahresfest

 

Das unmittelbar nach der Generalversammlung beginnende Jahresfest dient der allgemeinen Fröhlichkeit in brüderlicher Verbundenheit und sollte dementsprechend gefeiert werden. Es entspricht jedoch dem Wesen der Bruderschaft, dass gewisse Regeln beachtet werden:

 

1.     bei dem nun folgenden Umzug der Brüder durch die Straßen der Stadt sind Vorsteher, Untervorsteher, der Bürgermeister und der Bäckermeister, welchem die Herstellung der Salzkuchen und Brezeln obliegt, mit einem Ständchen zu beehren.

2.     mit einem Ständchen ist auch die Schwester zu beehren, welche den Kaffee und Kuchen für die gemeinsame Kaffeetafel spendet.

3.     den Anordnungen der zur Sicherheit der Umzüge anwesenden Verkehrspolizei ist unbedingt Folge zu leisten.

4.     zur guten Sitte gehört es, dass die vom Umzug zurückkehrenden Brüder ihre, inzwischen im Festsaal versammelten Frauen (Schwestern) und Kinder begrüßen.

5.     in die gemeinesame Kaffeetafel sind die durch Alter oder Krankheit an der Teilnahme verhinderten Schwestern und Brüder sowie die Witwen verstorbener Brüder mit der Überbringung von Kaffee und Kuchen einzubeziehen.

6.     das nach der Kaffeetafel beginnende Tanzvergnügen ist mit einem Walzer aller Anwesenden zu beginnen.

7.     im weiteren Verlauf des festlichen Nachmittags sind die alten überlieferten Tänze, wie Tampete, Kegelquadrille, Walzer, Rheinländer und Schottisch zu bevorzugen und damit auch den anwesenden Kindern vertraut zu machen.

 

Unter der Voraussetzung, dass nach der abendlichen Pause auch die jugendlichen Söhne und Töchter der Mitglieder anwesend sind, ist folgendes zu beachten.

 

1.     die jugendlichen Söhne der Mitglieder – bis zum Alter von 25 Jahren – sind, nachdem sie sich beim Direktorium und beim Vorsteher vorgestellt haben, mit einem Beitrag an den Veranstaltungskosten zu beteiligen. Während der Ableistung der Dienstpflichtzeit entfällt der Beitrag.

2.     die jugendlichen Töchter der Mitglieder genießen Beitragsfreiheit, sie sollten aber dem Direktorium und dem Vorsteher vorgestellt werden.

 

Für den weiteren Verlauf des festlichen Abends ist noch folgendes zu beachten:

 

1.     Die vom Direktorium, dem Vorsteher und Untervorsteher eingeladenen Gäste sind während einer Tanzpause (etwa gegen 20.30 Uhr) vom Sprecher des Direktoriums angemessen zu begrüßen. Ihnen ist, wenn gewünscht, Gelegenheit zu einer kurzen Ansprache zu geben. Unerwünscht ist jedoch die anwesenden Gäste durch Trinksprüche oder sonstige Gebaren (Hochleben lassen etc.) zu Gegenleistungen zu veranlassen.

2.     Die für den Festnachmittag geltende Regel, alte Tänze zu bevorzugen, gilt auch für den weiteren Verlauf des Abends. Der Leiter der Tanzmusik ist entsprechend zu unterrichten.

 

3.     Sofern eine neue Schwester in die Bruderschaft aufzunehmen ist, (durch Heirat mit einem Bruder im vergangenen Jahr oder bei Neuaufnahme eines bereits verheirateten Bruders), so ist sie zu „binden“. Das heißt, sie wird von der Ehefrau des Vorstehers mit einer bunten Schärpe und Blumen geschmückt und unter Hersagen des Spruches:

 

„Wir haben vernommen, dass eine Schwester ist aufgenommen.

Wir heißen sie herzlich willkommen.

Wir wollen sie binden mit einem Sträußelein.

Dieses soll kosten eine Kanne Wein.

Ist es keine Kanne Wein, so darf es auch Kaffee und Kuchen sein.“

 

auf die Bruderschaft verpflichtet.

 

Dieser Vorgang ist so zu arrangieren, dass alle Festteilnehmer, insbesondere die Gäste, die älteren Schwestern und Brüder und die Jugend ungehindert daran teilhaben können.

 

Das ganze Fest soll in brüderlicher Eintracht angemessen begangen werden.

 

Zum Abschluss des Jahresfestes treffen sich die Brüder noch einmal am Samstagnachmittag. Am Abend kommen auch die Schwestern hinzu. Bei Musik und Tanz klingt das Jahresfest aus.

Wenn die allgemeine Lage es zulässt und das Direktorium es wünscht, darf bei der Abschlussfeier auch die Jugend noch einmal dabei sein.

 

 

§ 8 Die Finanzierung

 

Zur Begleichung aller im Lauf eines Jahres anfallenden Ausgaben wird ein angemessener, aber tragbarer Beitrag von allen Mitgliedern erhoben. Da der überwiegende Teil der Ausgaben bei der Ausrichtung des Jahresfestes entsteht, richten sich die Höhe des Beitrages nach den vom Vorsteher voraus berechneten Kosten des Festes.

Folgende Beiträge sind vorgesehen:

1.     Beiträge der Direktoriumsmitglieder.

2.     Beiträge der ordentlichen Mitglieder.

3.     Beiträge der jugendlichen Söhne der Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.

 

Beiträge sind so zu berechnen, dass ein Direktoriumsmitglied etwa drei Viertel und ein jugendlicher Sohn etwa ein Viertel des Beitrages eines ordentlichen Mitglieds zu zahlen hat.

Mitglieder, welche begründet nicht am Jahresfest teilnehmen können (Trauer oder Krankheit), zahlen einen festen Jahresbeitrag von .Die Aktuelle Höhe  ist beim Vorsteher oder Direktorium zu erfragen

Weitere Einnahmen sind:

1.     Aufnahmegebühr von neuen Mitgliedern,

2.     Etwaige Bußgelder,

3.     Zinsen aus den Rücklagen.

Die Beiträge sind am Jahrestag, spätesten nach der Generalversammlung an den Vorsteher zu entrichten.

Einnahmen, welche nicht direkt verbraucht werden, sind zu den Rücklagen zu nehmen. Für die Rücklagen sind zwei Sparkonten zu führen und zwar eines bei der Raiffeisenkasse und das Zweite bei der Kreissparkasse.

Der Vorsteher hat über die Einnahmen und Ausgaben eine ordentliche Abrechnung aufzustellen und diese bei der jährlichen Zusammenkunft im Januar dem Direktorium zur Prüfung vorzulegen.

Das Rechnungsjahr ist identisch mit der Amtszeit des jeweiligen Vorstehers.

Bei anderen Veranstaltungen im Laufe eines Jahres – Busfahrt, Spinnstubenabend usw. – sind besondere Unkostenbeiträge zu erheben. Diese Beiträge sind tunlichst so genau zu berechnen, dass sie zur Bestreitung der jeweiligen Veranstaltung ausreichen.

Der Beitrag kann einem in Not geratenem Mitglied erlassen oder für eine bestimmt Zeit gestundet werden.

 

 

§ 9 Geschäftsordnung

 

Neben diesen Statuten soll noch eine Geschäftsordnung geführt werden, diese Geschäftsordnung soll dem Vorsteher Anleitung und Hilfe bei der Ausübung seines Amtes sein. Die Vielseitigkeit des zu Beachtenden und der Aufgaben machen dies erforderlich, zumal der Vorsteher jeweils nur ein Jahr im Amt ist. Eine mündliche Weitergabe allein ist nicht sicher und verlässlich genug.

 

 

Mit ihrer Unterschrift in den Hauptstatuten erkennen alle Mitglieder diese Statuten an und versprechen sie treu und gewissenhaft zu befolgen.

 

Zierenberg, im Januar 2011

 

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gez. Michael Brede Schriftführer

 

Tradition bewahren und entwickeln – Unterstützung für Leutzewärter Brüderschaft